Der BV ESUG ist Teilnehmer der Evaluierungsrunden zur Schaffung eines außerinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens beim Bundesjustizministerium. Ausdrückliches Ziel eines solchen gesetzlichen Verfahrens sollte die Vermeidung der Insolvenz eines kriselnden Unternehmens und dessen nachhaltige Sanierung sein. Markt- und sanierungsfähige Unternehmen sollten einen geschützten Rechtsraum bekommen, um eine Sanierungsmöglichkeit zu Schaffen, ohne dem Stigma der Insolvenz zu unterliegen.
Herr Robert Buchalik, Vorsitzender des Bundesverband ESUG und Sanierung Deutschland e.V. (BV ESUG) war vom Bundesjustizministerium eingeladen worden, an einer Gesprächsrunde zur Evaluierung des ESUG und eines neuen vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens teilzunehmen. Die Gesprächsrunde diente u. a. dazu, eine gemeinsame Grundlage für eine fachliche Positionierung zu schaffen und ein vorläufiges Resümee der gesammelten Erfahrungen mit den (neuen) insolvenzrechtlichen Regelungen zu ziehen. In der Veranstaltung wurde ganz überwiegend das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren thematisiert. Ausgelöst wurden die Überlegungen, ein neues Sanierungsrecht zu schaffen, letztlich von der EU-Kommission, die beschlossen hat, gegen Ende des Jahres 2016 einen Legislativvorschlag zum Insolvenzrecht vorzulegen. In diesem Vorschlag sollen u. a. verbindliche Vorgaben zur Einführung von vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren gemacht werden.
Um eine sinnvolle Ausgestaltung dieses neuen Sanierungsgesetzes zu erreichen, hat der BV ESUG folgende Grundzüge für ein außerinsolvenzliches Sanierungsverfahren entwickelt:
1. Verfahrensziel
Ein für Deutschland zu entwickelndes "Sanierungsgesetz" sollte ausdrücklich die Vermeidung der Insolvenz eines kriselnden Unternehmens und dessen nachhaltige Sanierung zum Ziel haben. Zugleich sollte die bewusste Erweiterung des Handlungsspektrums einer freien außergerichtlichen Sanierung herausgehoben werden, damit eine klare Zuordnung zum Bereich der außergerichtlichen Sanierung und ein klarer Trennstrich zum Insolvenzverfahren deutlich wird.
Markt- und sanierungsfähige Unternehmen sollten einen geschützten Rechtsraum ohne das Vorliegen von Insolvenzauslösern bekommen und damit einen Anreiz erhalten, sich im Schutze einer solchen Regelung nachhaltig zu sanieren, ohne dem Stigma der Insolvenz zu unterliegen.
2. Verfahrensrahmen
Die gesetzliche Regelung sollte möglichst „schlank“ gestaltet sein. Zugleich sollte ein zu schaffendes Unternehmenssanierungsgesetz (UntSanG) einerseits den zu erfassenden Sachverhalt am Verfahrensziel orientiert eigenständig regeln und sich andererseits durchaus auch an die Regelungen über die insolvenzrechtlichen Sanierungsinstrumente der §§ 270a, b InsO anlehnen, um diesbezüglich auf bereits Bewährtes und Erprobtes zurückzugreifen.
3. Verfahrensweg
Auf ein formalisiertes gerichtliches Verfahren ist weitestgehend zu verzichten und eine gerichtliche Befassung ist auf wenige Punkte zu beschränken. Deshalb bedarf es eines förmlichen Antrages zum Zwecke einer offiziellen Verfahrenseröffnung nicht zwingend und das Antragsrecht sollte ausschließlich beim Schuldner selbst liegen. Der Schuldner eröffnet das Verfahren formlos durch Übersendung/Präsentation des vollständigen Sanierungsplans sowie der Drittbescheinigung an die vom Plan betroffenen Gläubiger. Er steuert – ggfs. unter fachkundiger Mithilfe von ihm beauftragter Dritter – das Verfahren. Dazu gehört auch die Koordination von Terminen sowie die Erörterung und Abstimmung mit den betroffenen Gläubigern. Fristgebunden ist dies grundsätzlich nicht.
4. Verfahrensvoraussetzung/„Eintrittsbarriere“
Mit dem UntSanG werden einem durch Bescheinigung eines sachkundigen Dritten lediglich drohend zahlungsunfähigen und sanierungswilligen Unternehmen künftig zwei Wege alternativ angeboten: Entweder eine Insolvenzsanierung nach den Regelungen der weiter zu stärkenden Eigenverwaltung (vgl. dazu auch das Thesenpapier des BV ESUG, abgedruckt in ZinsO 2015, 2523) oder eine (außerinsolvenzliche) Sanierung unter dem Schutz des neuen Sanierungsgesetzes.
Ist der Schuldner auf die liquiditätsschöpfenden Vorteile des ESUG (InsO-Geld, keine Zahlung von Altverbindlichkeiten, Kündigung von nicht benötigten und ergebnis- und liquiditätsbelastenden Dauerschuldverhältnissen innerhalb der verkürzten Kündigungsfristen der Insolvenzordnung, Anfechtung von im Antragverfahren erfolgten Zahlungen etc.) angewiesen, muss er auch weiterhin den Weg über ein öffentliches Insolvenzverfahren gehen. Ist der Schuldner nicht auf die besonderen Liquiditätsvorteile einer insolvenzgerichtlichen Sanierung angewiesen, kann er sich im Rahmen des neuen Sanierungsgesetzes außerinsolvenzlich still sanieren.
5. Restrukturierungs- bzw. Sanierungsplan
Ein (Restrukturierungs-) Plan muss bereits bei Verfahrensaufnahme vorgelegt werden. Das stellt sicher, dass nur solche Unternehmen diesen Weg beschreiten, die gut vorbereitet sind und es sich zeitlich und pekuniär noch leisten können, mit einem fertigen Plan ins Verfahren zu starten. Wer dies nicht mehr vermag, muss sich vorzugsweise unter den Schutzschirm des § 270b InsO begeben. Die notwendige Gläubigerbefassung bleibt dem geordneten Verfahren vorbehalten, auch und gerade um missbräuchliche Absprachen im Interesse einzelner Gläubiger oder Gläubigergruppen zu verhindern.
Der Plan zeigt einerseits die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens auf und beschreibt den Weg dahin klar. Andererseits legt er dar, welche Gläubiger in welcher Weise und mit welchen Beiträgen vom Plan betroffen sind. Ein besonderes Augenmerk kann (laut EU-Kommission) auf die Darstellung der Konditionen und Bedingungen neuer Finanzierungsmöglichkeiten liegen. Im Plan ist darzustellen, mit welchen Gläubigern oder Gläubigergruppen eine Verständigung zur Sanierung des Unternehmens angestrebt wird. Nicht einbezogene Gläubiger werden von dem Plan auch nicht tangiert. Ein Obstruktionsverbot (vgl. § 245 InsO) und ein Minderheitenschutz (vgl. § 251 InsO) gilt auch im Sanierungsverfahren.
6. Planbescheinigung
Mit dem Plan muss seitens des Schuldners eine Bescheinigung eines sachkundigen, unbeteiligten Dritten vorgelegt werden, der die Planannahmen und -inhalte geprüft hat und bestätigt, dass
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der Schuldner drohend zahlungsunfähig und nicht insolvenzantragspflichtig ist,
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die Plansanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist und die Mindestanforderungen der Kommissionsempfehlung erfüllt, nämlich
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die klare Identifizierung der vom Plan betroffenen Gläubiger,
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die Auswirkungen der vorgeschlagenen Sanierung auf die Gläubiger,
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die Bedingungen für neue Finanzierungsmöglichkeiten,
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das Potential des Plans, die Insolvenz abzuwenden und den Erhalt nachhaltig zu sichern,
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keine grobe Ungleichbehandlung oder Benachteiligung einzelner Gläubiger vorgesehen ist,
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es sich um einen redlichen, sanierungswürdigen Schuldner handelt.
Da es sich um ein rein schuldnerseits initiiertes und betriebenes Verfahren handelt, wählt der Schuldner seinen Bescheiniger frei.
7. Planbestätigung
Zu präferieren ist es, dass der Plan stets obligatorisch gerichtlich bestätigt wird. Der Plan ist jedenfalls dann zwingend gerichtlich zu bestätigen, wenn er von den zur Abstimmung aufgerufenen Gläubigern nicht einstimmig angenommen wurde.
8. Moratorium
Einer gerichtlichen Befassung bedarf es erstmals, wenn der Schuldner im Rahmen eines Moratoriums auf hoheitliche Maßnahmen angewiesen ist. Die Wahl des Spruchkörpers ist eine Kammer für Handelssachen wie ein OLG-Senat, der für die Vollstreckbarkeit privater Schiedssprüche zuständig ist. Sachdienlicher ist der Aufbau eines eigenen Sanierungsgerichtes, angesiedelt bei einigen wenigen Amtsgerichten im Bundesgebiet und besetzt mit besonders sanierungs- und planerfahrenen Richtern. Umfang und Anordnungsvoraussetzungen eines Moratoriums sind zu diskutieren.
Um den Schuldner nicht gläubigerseits vom Sanierungsverfahren in die Insolvenz zwingen zu können, sollten bspw. auch Gestaltungsrechte wie Kündigungen für eine kurze Zeit suspendiert und Lösungsklauseln ausgesetzt werden.
9. Keine Suspendierung der Insolvenzantragspflicht
Tritt während des Verfahrens ein Insolvenzeröffnungsgrund nach § 17 oder § 19 InsO ein, darf das Betreiben des Sanierungsverfahrens (entgegen der Kommissions-Empfehlung) den Schuldner nicht von der Insolvenzantragspflicht entbinden. Mit Eintritt der Insolvenzreife und einer entsprechenden Antragspflicht ist das Sanierungsverfahren beendet, weil eine außerinsolvenzliche Sanierung gescheitert ist. Insolvenzanträge durch Gläubiger hingegen sind vorübergehend zu suspendieren.
10. Privilegierung von Neufinanzierungen
Neufinanzierungen sind besonders zu schützen. Darunter fallen sämtliche Finanzierungen gleich welcher Art, soweit sie (a) neu sind und (b) der Umsetzung des Plans und der Sanierung dienen. Diese sind zwingend im Plan zu bezeichnen. Neue Finanzierungen bzw. Zins- und Tilgungsleistungen auf solche sind im Falle des Scheiterns des Verfahrens und einer sich innerhalb eines noch zu definierenden Zeitraums anschließenden Insolvenz nicht anfechtbar. Noch offene Forderungen aus Neufinanzierungen werden in Anlehnung an § 264 InsO in einer Insolvenz als bevorrechtigte Insolvenzforderungen im Range vor den einfachen Insolvenzgläubigern des § 38 InsO behandelt. Die Rechtsprechung des BGH zu Überbrückungs- und Sanierungskrediten bei der Gesetzesformulierung ist heranzuziehen, um dadurch die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen.
Herbert A. Geiger, GF der geiger company compass GmbH ist als Mitglied im BV-ESUG gerne bereit, im Falle einer Krisensituation in Ihrem Unternehmen unterstützend einzugreifen. Sofern eine Sanierung Ihres Unternehmens außerhalb der Insolvenz nicht mehr möglich sein sollte, wird versucht, ein Eigenverwaltungsverfahren anzustreben, um möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten, den Gesellschafterstatus möglichst unverändert zu lassen und natürlich das Unternehmen zukunftsfähig aufzustellen. Sehen Sie selbst unter http://www.geigercc.de/unternehmer/sanierung, welche Möglichkeiten bestehen und welche Vorgehensweisen in Frage kommen. Oder Sie rufen bei geiger company compass direkt an: 08281 790 858. Je früher die Maßnahmen geplant und ergriffen werden, desto weniger tiefgreifend werden die notwendigen Eingriffe sein!